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Neues Bundesgerichtshof-Urteil.

BGH bekräftigt das sog. Wechselmodell

BGH Urteil zum Wechselmodell

Wünschen Vater oder Mutter nach einer Trennung, dass gemeinsame Kinder im wöchentlichen Wechsel bei ihm und dem anderen Elternteil leben sollen, können sie das künftig auch gegen den Willen des anderen Elternteils durchsetzen. Das Gericht kann dieses Betreuungsmodell anordnen, sofern es dem Kindeswohl dient.

Pro Jahr werden in Deutschland mehr als 160.000 Ehen geschieden, dabei sind rund 130.000 minderjährige Kinder betroffen – doch nur gut vier Prozent leben bisher im Wechsel bei Vater und Mutter. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt dieses Betreuungsmodell nun – solange Kinder darunter nicht leiden.

So können Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Trennung im gleichen Umfang betreuen wollen, das künftig sogar auch gegen den Willen des Ex-Partners durchsetzen: nach der Entscheidung des BGH spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches Wechselmodell anordnen. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht. Grundvoraussetzung ist laut dem neuen Beschluss aber immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht (Az. XII ZB 601/15).

Wechselmodell oder Residenzmodell

Wesentlich verbreiteter ist in Deutschland im Übrigen das sog. Residenzmodell, bei dem das Kind beispielsweise nur jedes zweite Wochenende beim Vater ist. Weil sich heute viele Väter intensiver an der Erziehung beteiligen als früher und mehr Mütter berufstätig sind, ist das Wechselmodell für viele getrennte Paare attraktiv. Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte die abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können.

Das Wohl des Kindes im Vordergrund

Die Karlsruher Richter stellten jetzt klar, dass sich das Gesetz zwar grundsätzlich am Residenzmodell orientiere, damit aber kein festes Leitbild vorgebe. Sofern beide Eltern das Sorgerecht haben, spricht daher nichts gegen eine gleichberechtigte Betreuung. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten sind, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte – je älter es sei, desto Wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen. Das Gericht muss also immer das Kind persönlich anhören.

Wechselmodell in der Praxis – respektvoller Umgang

Das „Umgangsrecht“ der Eltern muss auf je 50 Prozent pro Elternteil ausgedehnt werden – wofür ein Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und damit eine grundsätzliche Bereitschaft zur Verständigung hilfreich ist. Ein Konsens zwischen den Eltern ist dafür zwar nach dem jetzigen Urteil nicht erforderlich – doch für stark zerstrittene Eltern ist das Modell sicher keine gute Lösung.